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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bachern


  § 1
   Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)   Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Bachern e.V."
(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg/Bayern, Ortsteil Bachern.
(3)    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  
  § 2
  Vereinszweck
(1)   Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Bachern, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung.
(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind begünstigt werden.
(3)    An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
  Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  
  § 3
  Mitglieder
(1)   Mitglieder des Vereins können sein:
  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
  2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
  3. fördernde Mitglieder,
  4. Ehrenmitglieder.
(2)   Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter, Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden werden, passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
  
  § 4
  Erwerb der Mitgliedschaft
(1)   Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Bachern haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2)   Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.
  
  § 5
  Beendigung der Mitgliedschaft
(1)   Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitgliedes,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss.
(2)   Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich erklärt worden ist.
(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4)   Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, zur Entscheidung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
  
  § 6
  Mitgliederbeiträge
  Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  
  § 7
  Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  
  § 8
  Vorstand
(1)   Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart,
  5. Beisitzer,
  6. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 5 gewählt wird,
  7. dem Kommandanten-Stellvertreter, soweit er dem Verein angehört und nicht eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 5 gewählt wird.
(2)   Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
  
  § 9
  Zuständigkeit des Vorstands
(1)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  6. Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften,
  7. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(2)   Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 100 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Vetreter zugestimmt hat. Bei einem Betrag über 500 Euro ist das Rechtgeschäft verbindlich, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied zugestimmt hat. Über Beträge ab 1.000 Euro entscheidet die Vorstandschaft.
  Der Kassenwart kann die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder auch ohne Zustimmung des Vorstands im Namen der Feuerwehr kassieren oder einziehen.
  
  § 10
  Sitzung des Vorstands
(1)   Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2)   Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  
  § 11
  Kassenführung
(1)   Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2)   Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen über 100 Euro dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden - oder bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3)   Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  
  § 12
  Mitgliederversammlung
(1)   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
  2. Feststellung der Höhe des Jahresbeitrags,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, Festlegung der Zahl der Beisitzer im Vorstand,
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluß des Vorstands.
  
(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks oder der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3)   Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Friedberger Allgemeinen einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4)   Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  
  § 13
  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2)   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Auch Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
(3)   Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich, zur Auflösung des Verein ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4)   Persönlichkeitswahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Sonstige Abstimmungen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies beantragt wird.
(5)   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
(6)   Sollte zur Zeit der Mitgliederversammlung ein Einsatz stattfinden und deshalb mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder nicht anwesend sein, so muss die Versammlung unterbrochen und gegenfalls neu angesetzt werden.
  
  § 14
  Ehrungen
  An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, wird
  1. eine Ehrenurkunde und Ehrennadel, vorausgesetzt das vom Verein eine solche angeschafft wird,
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
  verliehen. Soweit diese Satzung keine Regelungen über Ehrungen enthält, bleibt dies der Vorstandschaft vorbehalten.
  
  § 15
  Auflösung
(1)   Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2)   Bei Auflösen des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
  
     Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.04.2013 beschlossen.
  

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